Hinweisgeberportal

Das Hinweisgeberschutzgesetz, besser bekannt als EU-Whistleblower-Richtlinie, dient  dem wirksamen und nachhaltigen Schutz hinweisgebender Personen, die im beruflichen Kontext mit unseren Krankenhäusern, unseren Gesundheitsfachschulen und unserer Servicegesellschaft stehen. Die Krankenhaus-Stiftung hat für ihre Einrichtungen ein Hinweisgebersystem etabliert.

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Der vollständige Katalog ergibt sich aus § 2 Abs. 1 bis 10 HinSchG. Unter den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen unter anderem:

  • Verstöße gegen strafbewehrte Vorschriften,
  • Verstöße gegen bußgeldbewehrte Vorschriften, soweit diese dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder Rechten von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen,
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (u.a. Geldwäsche, Umweltschutz, Strahlenschutz, Korruption)

Konkrete Beispiele (nicht abschließend!):

  • Verstöße gegen arbeitsschutzrechtliche Mitteilungs-, Erlaubnis-, Prüfungs- , Bestellungs-, Belehrungs-, Dokumentations- und Anzeigepflichten,
  • Verstöße gegen Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Bereich der öffentlichen Gesundheit (z.B. Hygienevorschriften, Infektionsschutzgesetz, Medizinprodukte)
  • Verstöße gegen den Datenschutz und die Informationssicherheit
  • Belästigungen, Mobbing am Arbeitsplatz
  • Unterschlagung (sämtliche Vermögensdelikte zum Nachteil des Unternehmens, z.B. Diebstahl)

WICHTIG: Die ärztliche Schweigepflicht muss eingehalten werden! Die Kommunikation zwischen Erbringern von Gesundheitsleitungen und Patienten einschließlich des Inhalts von Patientenakten sind vertraulich. Meldungen, die die ärztliche Schweigepflicht verletzen, unterfallen nicht dem Schutz des HinSchG.

Alle Meldungen erfolgen unter Einhaltung des Vertraulichkeitsgebots, wonach der gesetzlichen Verpflichtung entsprochen wird, die Identität der HinweisgeberInnen, sowie auch weiterer von der Meldung betroffener Personen, zu schützen. Zudem ist sichergestellt, dass keine Nachteile aus einer Meldung für Hinweisgebende folgen dürfen. Dabei steht es Ihnen frei, Meldungen auch anonym zu tätigen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist § 10 des HinSchG.

Natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit, Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Dies betrifft:

  • sämtliche Mitarbeiter im laufenden Beschäftigungsverhältnis (auch, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde),
  • Personen im Bewerbungsverfahren,
  • LeiharbeiterInnen
  • darüber hinaus unter anderem Beamte, Selbständige, Praktikanten, Freiwillige und Organmitglieder von Gesellschaften

Die mit der Bearbeitung von Hinweisen betraute Person/Arbeitseinheit ist neutral, unabhängig und weisungsfrei um Interessenskonflikte auszuschließen. Intern können Sie daher bei Anliegen oder Rückfragen den Datenschutzbeauftragten der Krankenhaus-Stiftung kontaktieren. Um eine Hinweisgeber-Meldung zu tätigen, stehen Ihnen die Möglichkeiten der persönlichen, telefonischen oder postalischen Meldung sowie der Online-Meldekanal offen:

Kontaktdaten
Datenschutzbeauftragter der Krankenhaus-Stiftung
Büro Ludwigshafen
Semmelweisstraße 7
67071 Ludwigshafen
Tel. 0621/6819-265
E-Mail: meldestelle@vincentius-speyer.de           

oder direkt: Zum Hinweisgebersystem

Datenschutzhinweis für für NutzerInnen des Hinweisgeberportals »

  • sind unabhängige Meldestellen, an die Sie sich alternativ auch außerhalb unserer Einrichtungen  wenden können
  • zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene: Bundesamt für Justiz

Wir möchten HinweisgeberInnen ausdrücklich zur Meldung ermutigen und tragen Sorge dafür, jede Meldung aufzuklären, selbst wenn sich eine Meldung im Nachhinein als unbegründet herausstellen sollte.
Der Eingang Ihrer Meldung wird innerhalb von 7 Tagen bestätigt. Innerhalb von 3 Monaten wird Ihnen Rückmeldung über die weiteren Maßnahmen gegeben.

Wir möchten jedoch auch darauf hinweisen, dass für jede etwaige bewusste Falschmeldung von Hinweisen die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche veranlasst werden kann. Personen, die solche Falschmeldungen tätigen sind vom Vertraulichkeitsgebot ausgenommen.

Kontakt

Datenschutzbeauftragter der Krankenhaus-Stiftung
Büro Ludwigshafen
Semmelweisstraße 7
67071 Ludwigshafen

Telefon:
0621 6819 265

E-Mail:
meldestelle(at)vincentius-speyer.de

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